Freitag, 25. Juli 2014

Dominanz der Rentenversicherung in der stationären Reha


Den folgenden Beitrag hatte ich vor Jahren bereits in einem anderen Blog veröffentlicht. Leider ist die geschilderte Problematik unverändert aktuell. Deshalb poste ich den Artikel hier wieder:

Der stationäre Reha-Bereich ist schon mangels der Anwendungsmöglichkeit des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein nahezu rechtsfreier Raum, in welchem die Rehakliniken bezüglich ihrer Pflegesätze quasi der Gnade ihrer Kostenträger (in der Regel sind das die Rentenversicherungen und zum kleineren Teil die Krankenversicherungen) ausgesetzt sind. Darüber hinaus sehen sich zum Beispiel die deutschen Suchtfachkliniken (als Rehakliniken) nach dem Motto „wer zahlt, schafft an,“ auch immer neuen „Qualitätsanforderungen“ seitens der Rentenversicherer ausgesetzt, denen gegenüber sie praktisch über keinerlei rechtliche Handhabe verfügen.

Am Beispiel der stationären Suchtbehandlung sollen die damit verbundenen Probleme aufgezeigt werden. In einem ersten Beitrag beschäftigt sich der Autor mit den seit 2009 geforderten Evidenzbasierten Therapiemodulen (ETM). Was zunächst sehr wissenschaftlich klingt, stellt sich jedoch als sehr unwissenschaftliches, aber geschicktes Kontrollinstrument der Deutschen Rentenversicherung heraus.
Den Beitrag finden Sie hier: etm_skepsis.pdf

Samstag, 12. Juli 2014

Integrität für Betriebsräte I

Kürzlich habe ich an einem Betriebsräte-Seminar von k&k (www.kk-bildung.de) teilgenommen, welches in vielerlei Hinsicht für mich sehr ergiebig war. Unter anderem bin ich wieder einmal auf das Thema „Integrität“ gestoßen. Die Übereinstimmung zwischen unseren Werten und unserem Handeln bezeichne ich hier als persönliche Integrität.

Der Referent dieses Seminars war zum Beispiel – für mich zunächst völlig unverständlich – der Meinung, dass ein Betriebsrat in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber (etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung) nur das fordern sollte, was er auch wirklich erreichen will. Unsere allgemein übliche Praxis war bis dato, immer etwas mehr zu fordern, um gewissermaßen eine Verhandlungsmasse zu haben, da der Arbeitgeber uns ja sowieso runterzuhandeln versucht. Also ein bisschen wie auf einem Bazar. Deshalb gab es in unseren Entwürfen von Betriebsvereinbarungen auch immer Forderungen, die teils überzogen erschienen, teils so auch nicht ernsthaft durchgesetzt werden sollten. Ähnliches geschieht auch bei Tarifverhandlungen, wenn die Gewerkschaft zunächst sehr plakativ Lohnerhöhungen von 5 % fordert und jeder weiß, dass mehr als 2,8 % ohnehin nicht durchsetzbar sind.

Die Befürchtung mancher Seminarteilnehmer war nun, dass wir dann, wenn wir nur das wirklich Gewollte fordern, ja vom Arbeitgeber von einer vergleichsweise niedrigen Ausgangsforderung noch weiter heruntergehandelt werden als bisher. Der Referent wies dann jedoch nach, dass das Gegenteil der Fall sein würde.

Jetzt kommt das ins Spiel, was ich oben als Integrität bezeichnet habe, sozusagen der psychologische  Aspekt. Eine Anfangsforderung oberhalb des Gewollten zeigt dem Verhandlungspartner (Arbeitgeber), dass er unsere Forderungen (und uns als Betriebsräte) zunächst einmal nicht allzu ernst nehmen muss. Wir machen uns zu Bazar-Händlern, die sich von geschickten Kunden bis an die Schmerzgrenze handeln lassen, da jeder Abschluss besser ist als gar keiner. Das Verhandlungsergebnis ist dann oftmals eines, von dem man sagt: „Mehr war eben nicht drin!“, aber es ist nicht das, was wir wirklich für richtig und angemessen erachten. Umgekehrt wären ernsthafte Forderungen an den Arbeitgeber für den Betriebsrat selber mit größerer innerer Klarheit verbunden, von der er nur noch sehr wenig abzurücken bereit wäre, und für den Arbeitgeber ein Signal, dass er es mit einem ernstzunehmenden Verhandlungspartner zu tun hat, mit dem zu spielen sich nicht lohnt.

Aber (auf diesen Einwand warte ich jetzt) birgt eine solch klare und damit auch harte Position gegenüber dem Arbeitgeber nicht auch die Gefahr, dass es zu gar keinem Verhandlungsergebnis kommt. Es mag tatsächlich sein, dass es letztlich auch schneller zum Scheitern der Verhandlungen und deshalb zur Errichtung einer Einigungsstelle kommt. Wäre das schlimm? Kaum! Was entscheidet dann aber am Ende der Eingungsstellenleiter anderes als sonst? Ich denke, auch in der Einigungsstelle  wird eine klare Position mehr Berücksichtigung finden als eine labile. Deshalb war bisher bei manchen Entscheidungen des Einigungsstellen-Leiters am Ende auch der Arbeitgeber (mit seinen klareren Positionen) zufriedener mit dem Ergebnis als die Betriebsräte.

Manchmal allerdings scheint mit gar keine Einigung besser zu sein als eine auf sehr niedrigem Niveau. Tarifverhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Bayerischen Arbeitgeberverband der Arbeiterwohlfahrt bringen seit Jahren Abschlüsse hervor, die (zumindest bezogen auf die Nettovergütung) unterhalb oder allenfalls in Höhe der Inflationsrate rangieren. Im Bereich der „Schmerzgrenze“ also. Ich denke, dass ver.di hier taktiert, indem sie meint, ein niedriger Abschluss sei besser als gar keiner und sorge dafür, dass die Mitglieder wenigstens soweit zufrieden sind, dass sie nicht gleich austreten. Wie wäre es aber mal mit einer klaren Forderung: „Wir wollen Lohnerhöhungen mindestens wie im TVöD oder beim BRK. Alles darunter ist mit uns nicht zu machen!“ Das kriegt mit den wenigen Gewerkschaftsmitglieder im Hintergrund natürlich niemand durch. Damit wäre dann aber auch klar: Wenn ihr euch nicht gewerkschaftlich organisieren wollt, wartet bitte nicht auf Lohnerhöhungen! Denn die gibt’s nur mit Druck und nicht mit klugen Verhandlungen. Die bange Frage für ver.di ist: Tritt jetzt auch noch der Rest der Mitglieder aus oder kapieren es genügend Leute und treten ein.

Ich jedenfalls bin inzwischen für klare Positionen, die mich innerlich stärken und nach außen gegenüber meinen Verhandlungspartnern. Nur so kann ich meine Integrität – die Übereinstimmung zwischen meinen Werten und meinem Handeln – bewahren.

Donnerstag, 3. Juli 2014

Das Persönliche Budget wird in der Behandlung Suchtkranker noch immer kaum umgesetzt


Sozialrechtlich werden Suchtkranke den seelisch Behinderten zugerechnet und können deshalb auch Leistungen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch beanspruchen.

Hier heißt es in § 17 Abs. 2:  „Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht“.

Dieses persönliches Budget kann bereits seit 2004 von behinderten Menschen beantragt werden, seit dem 01.01.2008 gibt es jedoch einen Rechtsanspruch darauf. Das PB ist eine neue Leistungsform mit dem Ziel, die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit behinderter Menschen zu stärken und ihnen individuell passende Hilfen zu vermitteln.

Bislang wenden sich Menschen mit Suchtproblemen in der Regel an eine Suchtberatungsstelle, von wo aus ein Antrag auf ambulante oder stationäre Behandlung bei der zuständigen Renten- oder Krankenversicherung gestellt wird. Diese weist dem Versicherten darauf – bei stationärer Therapie – einen Behandlungsplatz in einer von ihr favorisierten Klinik zu. Wünsche des Betroffenen sollen zwar berücksichtigt werden, jedoch spielen die (regionalen und finanziellen) Interessen der Versicherungen bei der Zuweisung meist eine erhebliche Rolle. Bei Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets können sich suchtkranke Menschen nun jedoch aussuchen, was, wo, wie, von wem sie Unterstützung in welcher Form annehmen. In einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren werden Behandlungsziele aufgestellt und die Art und Höhe der individuellen budgetfähigen Leistungen festgestellt. Teilnehmer eines solchen Bedarfsfeststellungsverfahrens ist neben der Antrag stellenden Person, dem Beauftragten des Leistungsträgers und gegebenenfalls weiterer Leistungsträger auch eine Vertrauensperson des Antragstellers.

Was im übrigen Behindertenbereich bereits seit Jahren engagiert umgesetzt wird, trifft aber leider im Bereich der Suchtkrankenhilfe noch immer auf teils massive Hindernisse. Allem Anschein nach haben weder die Leistungsträger noch die Träger der Beratungsstellen und Suchtkliniken bislang ein Interesse daran, sich auf ein Persönliches Budget einzulassen. Dabei spielen möglicherweise Ängste vor einer zu großen Eigenständigkeit der Klienten eine Rolle. Tatsächlich könnten sie sich zukünftig weniger an traditionelle Suchtberatungsstellen wenden, sich für ihre Behandlung Kliniken aussuchen, die ihr Kostenträger nicht favorisiert und dann eben in der Behandlung selbst als alleiniger Kunde auftreten, der z. B. individuelle Ansprüche stellt oder die Dauer seiner Behandlung selbst bestimmt. Die Behandler, die bislang primär gegenüber den Renten- / Krankenversicherungen verpflichtet sind, müssten also ihr Tun sehr viel mehr vor ihren Patienten verantworten. Chancen und Risiken eines Persönlichen Budgets wurden unter anderem im Rahmen eines FDR – Fachtags  diskutiert: Persönliches Budget in der Suchthilfe