Sonntag, 18. Januar 2015

Personalplanung muss Betriebsratstätigkeit berücksichtigen

Nach meiner urlaubs- und krankheitsbedingten „Auszeit“ habe ich neulich endlich auch wieder an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats teilgenommen. Erfreulicherweise gab es diesmal eine recht ordentliche Teilnehmerzahl zu verzeichnen, sodass wir mit den Stimmenanteilen der anwesenden Betriebsräte mit gut 700 der eigentlich mehr als 900 Stimmen beschlussfähig waren. Aber Moment mal, unser Unternehmen hat doch an die 2.300 Beschäftigte! Also werden ja mehr als 1.300 davon überhaupt nicht durch Betriebsräte vertreten! Und dabei handelt es sich bei diesem Unternehmen noch um eines, das sich auf gesellschaftspolitischer Ebene unter anderem auch immer wieder für soziale Gerechtigkeit stark macht: die Arbeiterwohlfahrt mit ihren Wurzeln in der Arbeiterbewegung der Zwischenkriegszeit des 20. Jahrhunderts. Wie kann es geschehen, dass ausgerechnet eine Gliederung dieses Sozialverbandes, von dem man aktives Eintreten für Arbeitnehmerrechte erwartet, sich leistet, in den eigenen Betrieben genau dies nicht bzw. nur halbherzig zu tun?

Bei etwas detaillierterer Betrachtung, der Verteilung von Betriebsräten auf die Betriebe der AWO Schwaben wird deutlich, dass es in der Mehrzahl die größeren Altenheime sind, in denen Betriebsräte installiert wurden. Fast gar nicht vertreten sind die vielen Kindergärten und Beratungsstellen der AWO. Ich als Betriebsrat einer Fachklinik mit 18 Mitarbeitern bilde eine der Ausnahmen, bei der kleinere Betriebe doch einen Betriebsrat gewählt haben. Besser müsste man sagen: bei der sich überhaupt Kollegen oder Kolleginnen zur Wahl gestellt haben. Warum dies meist nicht geschieht, habe ich im Grunde bereits in meinem letzten Blogbeitrag dargestellt. Ich werde aber nicht müde, hier immer wieder auf eklatante Mängel hinzuweisen. Daher vielleicht dasselbe hier noch mal mit anderen Worten:

Der § 37 BetrVG sichert mir als Betriebsrat zu, dass mein Arbeitgeber mich von meiner beruflichen Tätigkeit zu befreien hat, wenn und soweit dies zur Durchführung meiner Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Toll! Dann ist ja alles klar! Entsprechend hatte mir auch ein früherer Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats (GBR) des Unternehmens, zu welchem die Einrichtung gehört, in der ich beschäftigt bin, gesagt: „Du hast alle Zeit der Welt für deine BR-Aufgaben!“ Fantastisch! Dann werde ich also ca. 20-30 % von meiner beruflichen Arbeit entlastet, da ich ja als einzelner Betriebsrat auch gleichzeitig Mitglied im GBR des Unternehmens bin und als solches wiederum in den Gesamtbetriebsausschuss (GBA) gewählt wurde. Beides ist jeweils mit zusätzlicher Reisetätigkeit außerhalb der Einrichtung, in der sich mein Arbeitsplatz befindet, verbunden.

Nun kommt aber mein Chef daher, schaut mich milde lächelnd an und meint: „Das mit den 20-30 % Entlastung kannst du vergessen! Denn die kriege ich von den Kostenträgern nicht refinanziert!“ Ich arbeite nämlich in einer Klinik, die mit Rentenversicherungen und Krankenkassen einen Pflegesatz aushandeln muss, in dem unter anderem ein bestimmter Personalschlüssel berücksichtigt wird. Da aber viele Kliniken keinen Betriebsrat haben, sind diese Kostenträger nicht bereit, den Einrichtungen mit Betriebsräten mehr Geld zu bezahlen, damit sie ihr Personal um die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Größe aufstocken können. Um es einfacher auszudrücken: Während die Firma X ihren personellen Mehraufwand auf ihre Preise aufschlägt, sind Kliniken und andere soziale Einrichtungen dem Diktat ihrer jeweiligen Kostenträger unterworfen, und die bezahlen halt keine Betriebsräte!

Damit aber noch nicht genug. Wer jetzt erwartet, dass sich soziale Einrichtungen mit Betriebsräten gegen einen solchen Unterschleif des BetrVG wehren, irrt sich gewaltig. Zum einen wollen diese Einrichtungen oft keinen höheren Pflegesatz, da der auch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den billigeren betriebsratslosen Einrichtungen darstellen würde. Zum anderen sind Betriebsräte generell lästig, indem sie den Unternehmer in seiner freien Unternehmensführung vermeintlich einschränken, weil sie weniger zu betriebswirtschaftlicher „Vernunft“ neigen als zu sozialen „Phantastereien“. Deshalb wird das Argument der fehlenden Refinanzierung von BR-Tätigkeit seitens dieser Arbeitgeber nur zu gern missbraucht, um schwierige Betriebsräte wenn nicht mundtot, so doch weitgehend unwirksam zu halten.

Das trifft nicht auf alle sozialen Unternehmen zu, es gibt da löbliche Ausnahmen. Wenn man, wie ich, jedoch bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der sich heuchlerisch „Arbeiterwohlfahrt“ nennt, für dessen Vorstand jedoch betriebswirtschaftliches Expansionsstreben zur göttlichen Qualität erhoben wird, und der dazu noch mit einem ehrenamtlichen Verwaltungsrat „gesegnet“ ist, der scheinheilig alle Entscheidungen abnickt und sich dabei trotz hehrer sozialpolitischer Forderungen in seinem eigenen Unternehmen einen Sch… um die ethischen Grundsätze der AWO schert, dann sieht das Ganze allmählich schon sehr prekär aus.

Der Gesetzgeber lässt mich als Betriebsrat im Grunde im Regen stehen, indem er mir zwar einerseits Rechte einräumt, aber für deren Durchsetzung keine suffizienten Mechanismen vorhält. Ich wiederhole daher meine Forderung an den Gesetzgeber: Kostenträger sozialer Einrichtungen benötigen die Verpflichtung der Anerkennung von Betriebsratsarbeit als Kostenfaktor der Personalplanung. Des Weiteren fordere ich die Gewerkschaften auf, ihr politisches Gewicht in die Waagschale zu werfen, um geeignete gesetzliche Regelungen herbeizuführen. Nicht zuletzt aber erwarte ich auch von der Arbeiterwohlfahrt, dass sie ihrem Namen und ihren Leitsätzen wieder gerecht wird. Für die AWO Schwaben bezieht sich diese Erwartung vorrangig auf deren ehrenamtliches Präsidium, dessen satzungsgemäße Aufgabe schließlich darin besteht, über die Verwirklichung der ethischen Grundsätze der Arbeiterwohlfahrt in den eigenen Unternehmen zu wachen.

Donnerstag, 11. September 2014

Gesetzeslücke: Betriebsräte werden zur Untätigkeit verurteilt

Ich muss unsere letzte Sitzung des Gesamtbetriebsrats erst noch verdauen. Angefangen von der Anzahl der Teilnehmer bis zu verschiedenen Äußerungen einzelner Mitglieder. Eigentlich waren sogar relativ viele GBR-Mitglieder vertreten. Dennoch war nicht gleich ersichtlich, ob die Versammlung diesmal beschlussfähig ist, denn ausgerechnet zwei GBR-Mitglieder mit hohem Stimmenanteil (bemisst sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten im jeweiligen Betrieb bei der letzten Betriebsratswahl) waren unentschuldigt abwesend. Dabei kam auch zur Sprache, dass ein GBR-Mitglied (leider auch noch dasjenige mit dem höchsten Stimmenanteil) sich generell weigert, an dem für einzelne Sitzungen festgelegten sehr weit entfernten Sitzungsort anzureisen. Es ergab sich dennoch ein Stimmenanteil der Anwesenden von etwas über 50 %, was zur Beschlussfähigkeit ausreichte. Glück gehabt! Sonst hätten wir z.B. eine dringend erforderliche Änderung unserer Geschäftsordnung nicht beschließen können.

Unter Punkt Verschiedenes gab es dann am Ende der Sitzung noch Raum für Aussprachen. Eine Betriebsrätin aus einem Altenpflegeheim beklagte, dass sie ihren Urlaub habe unterbrechen müssen, um an der Sitzung teilzunehmen. Das Ersatzmitglied, das sie hätte vertreten müssen, habe sich wegen Arbeitsüberlastung geweigert, seinen Arbeitsplatz in der Altenpflege wegen der GBR-Sitzung zu verlassen.  Eine Kindererzieherin konnte das verstehen. Ihre Stellvertreterin im GBR müsse sie gleichzeitig auch im Kinderhort vertreten. Es sei dann im Urlaub oder Krankheitsfall nahezu ausgeschlossen, die eh schon überlasteten Kolleginnen im Hort alleinzulassen, um Betriebsratsarbeit zu machen. Die stellvertretende Vorsitzende des GBR war eigentlich im Krankenstand, nahm jedoch wegen der oft bedenklich niedrigen Teilnehmerpräsenz dennoch an der Sitzung teil (was nach Absprache mit dem Arzt rechtlich ok ist).

Mir wurde wieder einmal deutlich, wie unterschiedlich ernst Betriebsräte ihre Aufgaben nehmen, zu denen die GBR-Teilnahme als eine rechtliche Verpflichtung unbedingt dazugehört. Eine Zuspitzung erfuhr dieser Eindruck noch durch die Äußerung der oben erwähnten Kollegin aus der Altenpflege, dass es auch in ihrem örtlichen Betriebsrat (also im Pflegeheim) immer wieder schwierig sei, alle Betriebsräte zu den erforderlichen Sitzungen zusammenzubekommen, da manch einer sich zwar als Betriebsrat wählen lasse, sich dann jedoch als solcher kaum engagiere. Dabei sind diese wenig Engagierten noch das geringere Problem. Denn das lässt sich meist lösen, indem man sie nicht wiederwählt. Schwieriger wird es mit dem Hinderungsgrund: „Ich kann nicht kommen, hab zu viel Arbeit bzw. andere würden dann zu sehr belastet!“ Zum einen ist das rechtlich kein Hinderungsgrund, an der GBR-Sitzung teilzunehmen, da diese laut Gesetz in der Regel vorrangig ist. Abwesenheit wegen Arbeitsüberlastung gilt dann als unentschuldigtes Fehlen, das Ersatzmitglied darf deshalb nicht nachrücken und die Beschlussfähigkeit des GBR wird beeinträchtigt.

Wie aber kann sein, was nicht sein darf? Betriebsräte müssen doch für ihre Aufgaben freigestellt und von ihrer „normalen“ Arbeit entsprechend entlastet werden! In Industriebetrieben z.B. mag das ja auch funktionieren. Für den Arbeitsausfall durch Betriebsräte werden Stellen aufgestockt und notfalls die Preise erhöht. Bei Verwaltungsangestellten bleiben vielleicht Akten liegen, die verzögert bearbeitet werden. Aber in allen Berufen, die mit Menschen arbeiten, gibt es ein Problem. Menschen in der Altenpflege müssen versorgt, Kinder im Hort betreut werden etc. Da gerade im sozialen Bereich die Stellenpläne Betriebsräte generell nicht vorsehen und die Kostenträger sich auch weigern, Einrichtungen mit Betriebsräten entsprechend zu finanzieren, wird die von Betriebsräten nicht erledigte Arbeit automatisch auf andere Mitarbeiter verlagert. Genauso automatisch werden engagierte Betriebsräte in solchen Einrichtungen sozialem Druck ausgesetzt. Nicht nur vonseiten des Arbeitgebers, sondern auch von Kollegen. Das Ergebnis ist regelmäßig entweder eine Überlastung der Betriebsräte oder ein vermindertes Engagement.

Was ist nun zu tun? Ein (nicht ernst gemeinter) Vorschlag wäre, die Absätze 2,3, 6 und 7 des §37 Betriebsverfassungsgesetz (hier geht es um die Arbeitsbefreiung von Betriebsräten) komplett zu streichen, um so die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit wenigstens zu verringern. Nein, im Ernst: Hier tut sich eine Gesetzeslücke auf.

Auch für Freistellungen nach §37 BetrVG muss ein zeitlicher Rahmen (z.B. in Prozent einer vollen Stelle) definiert werden, in welchem Betriebsräte von ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben zu entlasten sind. Entsprechend muss es auch eine gesetzliche oder meinetwegen auch tarifvertragliche Verpflichtung geben, Stellenpläne in sozialen Einrichtungen entsprechend anzupassen. Gleichzeitig  wird es nötig, die Kostenträger sozialer Einrichtungen zu verpflichten, Betriebsratstätigkeit als erforderliche Arbeit bei der Berechnung von Pflegesätzen und dergleichen zu berücksichtigen.

Montag, 25. August 2014

Entmenschlichung der stationären Psychotherapie und der sozialen Arbeit

Im letzten Beitrag hatte ich erwähnt, dass die DRV im Zuge ihrer letzten Visitation unserer Klinik die Laufzeit der Entlassungsberichte zum zentralen Gütekriterium erhoben hat. Trotz hoher Patientenzufriedenheit, guter therapeutischer Leistung und räumlicher Ausstattung wurde angedroht, die Klinik nicht mehr zu belegen, wenn die Berichtslaufzeit sich nicht verbessere. Ich hatte dies als weiteres Beispiel einer unseligen Dominanz der DRV beschrieben.

Es handelt sich jedoch auch um ein Beispiel, wie Messgrößen inzwischen auch im Bereich der Psychotherapie und Sozialarbeit an Einfluss gewinnen. Neben der Laufzeit von Berichten gehören dazu besonders auch die Anzahl sogenannter evidenzbasierter Therapiemodule (ETM) sowie die personelle Ausstattung entsprechend der von der DRV geforderten Anzahl und Qualifikation.

Zur Unwissenschaftlichkeit der ETMs hatte ich mich bereits in einem früheren Beitrag geäußert. In Wahrheit handelt es sich nämlich um völlig willkürliche Bestimmungen der DRV, was welcher Patient in welchem Umfang an Behandlung benötigt (z.B. mindestens eine Stunde soziale Beratung für jeden arbeitslosen Patienten). Ob Art und Umfang der Leistung zu diesen Vorgaben passen, lässt sich dann wunderbar messen. Ob der einzelne Patient dabei jedoch tatsächlich einen Gewinn verspürt, bleibt außer Betracht. Manchmal drängt sich sogar der Gedanke auf, dass die vor Jahren häufig erlebten gemeinsamen Feste und Ausflüge von Patienten und Mitarbeitern sowie Gemeinschaftserlebnisse in der Arbeitstherapie womöglich einen höheren therapeutischen Nutzen hatten (und das besonders in einer suchtfördernden egozentrischen Gesellschaft) als die heutigen Therapiemodule wie Kommunikationstraining, Rückfallprävention, Selbstsicherheitstraining etc.

Die personelle Ausstattung einer Reha-Klinik wird ebenso rigide reglementiert. Beispielsweise werden heute für eine Suchtfachklinik gefordert: Facharzt für Psychiatrie, Psychologen und Sozialpädagogen mit DRV-anerkannter Zusatzausbildung, Ergotherapeuten etc. Wo vor Jahren  noch Ärzte verschiedener Fachrichtungen, Sozialarbeiter, Pädagogen und Theologen mit unterschiedlichen psychotherapeutischen Ausbildungen und Arbeitserzieher sowie begnadete Handwerker für die Arbeitstherapie anzutreffen waren, ist heute im personellen Bereich alles überschaubar und dadurch natürlich auch vergleichbar und messbar geregelt.

Nur leider lässt sich etwas gerade für die Behandlung psychisch Kranker sehr Wesentliches überhaupt nicht festlegen oder gar messen, und das sind die sozialen und emotionalen Kompetenzen, neudeutsch spricht man heute von „Soft Skills“. Den sozial engagierten Schreiner, der ein Händchen für schwierige Menschen hat, finden wir nicht mehr in der Arbeitstherapie. Dafür den ausgebildeten Ergotherapeuten mit passendem Zertifikat, egal, was der wirklich draufhat. Pädagogen und Theologen, die sich vor längerer Zeit mit psychotherapeutischer oder seelsorgerlicher Ausbildung engagiert um Suchtpatienten gekümmert haben, sind inzwischen Auslaufmodelle. Die Sozialarbeiter mit DRV-anerkannter suchtspezifischer Zusatzausbildung sind aber noch immer so rar, dass von ihnen jeder als Therapeut genommen wird, Soft Skills hin oder her. Dasselbe gilt für psychiatrische Fachärzte: Wenn man überhaupt einen für eine Suchtklinik bekommt, bloß zugreifen und gut bezahlen, den sonst belegt die DRV nicht mehr.

Übrigens haben wir noch eine Arbeitstherapeutin vom alten Schlag. Die würde wegen ihrer „mangelnden Qualifikation“ heute keinen Job mehr bekommen. Seltsam nur, dass in unseren Patienten-Vollversammlungen die meisten Entlasspatienten sich besonders bei ihr für die gute Behandlung und hilfreichen Gespräche bedanken.

Für mich ergeben sich deshalb diese zentralen Forderungen:
  • -       Zulassung einer Vielfalt therapeutischer Methoden (weg von den ETMs)
  • -       Wiederzulassung verschiedener sozialer Berufsgruppen mit unterschiedlichen therapeutischen Zusatzausbildungen
  • -       Stärkere Orientierung an Patientenwünschen und ihren Feedbacks (weg vom Messbarkeitswahn)